und der beiden Kinder des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Ergebnissen zu konfrontieren sowie die sichergestellten elektronischen Geräte zu durchsuchen und auszuwerten. Demnach erweist sich die subeventualiter beantragte Haftdauer von nur einem Monat hinsichtlich der anstehenden Ermittlungshandlungen eindeutig als zu kurz. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit rechtens.