8.3.3 Andere Ersatzmassnahmen, mit denen die Kollusionsgefahr hinreichend gebannt werden könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 8.4 Schliesslich kann auch die Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen nicht beanstandet werden. So hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2024 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in die Wege geleitet.