und den beiden jüngeren Töchtern allein wäre daher nicht geeignet, der Kollusionsgefahr ganzheitlich zu begegnen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer via Dritte oder durch elektronische Medien nach wie vor Kontakt aufnehme könnte und die Strafverfolgungsbehörden erst davon Kenntnis erhielten, wenn die Kontaktnahme und allfällige Kollisionshandlungen bereits erfolgt wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich D.________ und die Töchter in einer Schutzeinrichtung befinden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, in welcher Institution sich die Kinder aufhalten.