Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Mai 2024 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 1. August 2024, angeordnet. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als drei Monaten zu rechnen.