Dass er sich bis anhin kooperativ verhalten und Zugang zu seinem Mobiltelefon gewährt hat, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass er sich strikt an die Massnahmen der KESB gehalten, obwohl er den Aufenthaltsort seiner Töchter gekannt habe und daher nicht befürchtet werden müsse, dass er Kontakt mit seinen Töchtern aufnehmen werde, lässt die Kollusionsgefahr nicht entfallen. Die im lau-