Es kann ausserdem nicht sein, dass von D.________ zu erwarten wäre, zur Bannung der Kollusionsgefahr ihre Arbeit weiterhin nicht aufzusuchen. Dies gilt auch gegenüber E.________ und F.________, welche sich bisher in einer dem Beschwerdeführer sogar bekannten Schutzeinrichtung befinden. Weiter plant die Staatsanwaltschaft die Befragungen der beiden erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers, J.________ und N.________. Da diese mehrheitlich von D.________ grossgezogen worden und in der gemeinsamen Familienwohnung aufgewachsen sind und offenbar in die Vorfälle betreffend E._____