_ durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ihre Aussagen zu beeinflussen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach keine Beeinflussung möglich sei, weil sich D.________ in einer Schutzeinrichtung befinde und nicht zur Arbeit gehe, überzeugt nicht, zumal eine Beeinflussung nicht nur über den persönlichen Kontakt erfolgen muss (vgl. 8.3.2 hiernach). So hat der Beschwerdeführer – wie er selbst zugibt – bereits vor seiner Verhaftung versucht, D.________ mehrmals telefonisch zu erreichen, womit ihm die Kontaktaufnahme zu ihr insoweit durchaus möglich ist. Es kann ausserdem nicht sein, dass von D.________