Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen. 7.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auch wenn die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Einvernahmen von E.________ und F.________ zwischenzeitlich auf den 24. Mai 2024 angesetzt hat, die Strafuntersuchung noch am Anfang steht.