10 7.5.1 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass im vorliegend frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehen, wobei keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.