Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation irrelevant und kein konkretes Element, welches die Gefahr der Kollusion zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2008 vom 13. März 2008, E.5.4.1). Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei anhand des Einzelfalles zu beurteilen und könne nicht einfach angenommen werden, wenn Beweise bekanntermassen einer hohen Kollusionsgefahr unterlägen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine vollständige und detaillierte Analyse der mit dem Beschwerdeführer verbundenen Kriterien vorzunehmen.