7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorbringe, welche die Kollusionsgefahr begründeten, sondern automatisch Kollusionsgefahr annehme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation irrelevant und kein konkretes Element, welches die Gefahr der Kollusion zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2008 vom 13. März 2008, E.5.4.1).