Durch das (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten ergibt sich fast schon offensichtlich einen hierarchischen Anspruch des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. Auch wenn der Beschuldigte bis anhin die Massnahmen der KESB eingehalten habe, verändert sich die Interessenlage in Anbetracht eines Strafverfahrens doch erheblich. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau wie auch die Kinder durchaus durch den Beschuldigten beeinflussen lassen könnten. Aufgrund dieser Umstände ist