Die noch vorzunehmenden Beweismassnahmen unterliegen notorischerweise einer hohen Kollusionsanfälligkeit, was klar für die Annahme von Kollusionsgefahr spricht. Hier sei auch zu erwähnen, dass das durch die Staatsanwaltschaft bemerkte herrschsüchtige und übergriffige Verhalten zwar per se nicht strafrechtlich relevant ist, doch in die Beurteilung über die Einflussgefahr herangezogen werden muss. Durch das (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten ergibt sich fast schon offensichtlich einen hierarchischen Anspruch des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern.