Schliesslich sind weder den Akten noch der Beschwerde allfällig entlastende Beweise zu entnehmen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermögen. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit weniger glaubhaft als diejenigen von D.________. 6.6 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung zum Nachteil von D.________ sowie der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.________ derzeit zu bejahen.