KESB vom 30. Oktober 2020). Insgesamt erweckt der Beschwerdeführer so den Eindruck, dass er an einem traditionellen – und veralteten – Frauenbild festhält, in welchem die Rolle der Frau hauptsächlich darin besteht, den Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 152 f.; Z.197; Z. 690 f.). Dadurch werden die Aussagen von D.________ betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegenüber bestärkt. Schliesslich sind weder den Akten noch der Beschwerde allfällig entlastende Beweise zu entnehmen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermögen.