Dass sich – wie die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag festhält – das zumindest dominante Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber D.________ in seinen Aussagen widerspiegelt, zeigt sich auch in seinen Aussagen gegenüber der KESB. So hielt die Beiständin der Töchter in einem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer den Anschein mache, als ob er «nicht im jetzigen Jahrhundert lebe» und seine Ehefrau «als sein Eigentum ansehe, über das er kommandiert und befiehlt» (vertraulicher Abklärungsbericht für die Kindeschutzbehörde vom 16. August 2021, S. 6; Telefonnotiz KESB vom 30. Oktober 2020).