8 ziehung mit seinen Töchtern zu beschönigen, obwohl ihm mit Entscheid vom 28. März 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und F.________ entzogen worden ist und ihm verboten wurde, diese aufzusuchen. Mit Blick auf die KESB-Unterlagen (E. 6.5.2 hiervor) erscheinen seine Aussagen, insbesondere bezüglich der Beziehung mit seinen Töchtern, wenig glaubhaft. Dass sich – wie die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag festhält – das zumindest dominante Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber D.__