Anders als der Beschwerdeführer meint, gelingt es ihm gerade nicht – auch nicht auf Nachfrage hin –, detaillierte Angaben zu gewissen Vorfällen zu geben, welche einfach zu erklären wären (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 150 ff., 687 ff.). Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass seine Aussage «verständlich und glaubhaft» sei, wonach er nicht mit D.________ gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe und er vielmehr den Geschlechtsverkehr habe ablehnen müssen, weil er 100% arbeite und zu müde gewesen sei (Einvernahme des Beschwer-