Im Weiteren werden die Tatvorwürfe vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten. Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts stellte dieses zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers voller Gegenanschuldigungen sind und er vorwiegend ausweichende Antworten gab (vgl. E.6.3 hiervor). Anders als der Beschwerdeführer meint, gelingt es ihm gerade nicht – auch nicht auf Nachfrage hin –, detaillierte Angaben zu gewissen Vorfällen zu geben, welche einfach zu erklären wären (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 150 ff., 687 ff.).