Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschwerdeführers. Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen teilweise eingestanden hat bzw. nicht ausschliesst, Drohungen gegenüber D.________ ausgesprochen zu haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 180; 797). Es kann dem Beschwerdeführer insoweit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festgestellt worden sei. Im Weiteren werden die Tatvorwürfe vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten.