Wenn sie aus Angst um die Töchter dem Willen des Beschwerdeführers nachgekommen sein sollte und sich mit der Obhutsregelung der gemeinsamen Kinder einverstanden erklärt hatte, kann ihr das auch nicht vorgeworfen werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Zudem ist D.________ nicht anzulasten, dass sie sich bezüglich Schutzmassnahmen nicht vorher an ihre Anwältin gewandt hatte, zumal sie direkt nach ihrer Rückkehr aus P.________(Land) im November 2020 mit der KESB Kontakt aufgenommen und sich in eine Schutzeinrichtung begeben hatte (Aktennotiz