__ beschriebene aggressive Verhalten gegenüber der Familie. Zudem erscheinen dadurch auch die Aussagen nachvollziehbar, wonach sich D.________ unter anderem erst dazu durchgerungen habe, Strafanzeige zu erstatten, nachdem sich ihre Kinder nicht mehr beim Beschwerdeführer befunden hätten, da dieser sie jeweils mit den Töchtern bedroht habe (Einvernahme von D.________ vom 1. Mai 2024, Z.728 ff.). Wenn sie aus Angst um die Töchter dem Willen des Beschwerdeführers nachgekommen sein sollte und sich mit der Obhutsregelung der gemeinsamen Kinder einverstanden erklärt hatte, kann ihr das auch nicht vorgeworfen werden.