Weiter habe der Beschwerdeführer sie durch Gewalt und Drohung dazu gezwungen, öffentlich zu äussern, die Mutter nicht sehen zu wollen (Entscheid des KESB vom 12. März 2024, E. 5). 6.5.3 Die Erkenntnisse aus den eingereichten KESB-Unterlagen unterstützen weitgehend die Aussagen von D.________. Insbesondere untermauern sie das von D.________ beschriebene aggressive Verhalten gegenüber der Familie.