7 2024 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und F.________ vorsorglich entzogen. In diesem wird unter anderem festgehalten, dass E.________ und F.________ aus Angst, alle in Gefahr zu bringen, es ablehnten, bei ihrer Mutter zu wohnen. Weiter habe der Beschwerdeführer sie durch Gewalt und Drohung dazu gezwungen, öffentlich zu äussern, die Mutter nicht sehen zu wollen (Entscheid des KESB vom 12. März 2024, E. 5).