Sie wisse, dass er eine besitze, da sie diese einmal gesehen habe. Sie wisse aber nicht, ob die Waffe in der Wohnung oder im Haus in P.________ (Land) sei. Ferner kann den E-Mails entnommen werden, dass auch die Aussage von D.________ in den Akten dokumentiert wurde, wonach ihre Schwägerin (Schwester des Beschwerdeführers) ihr mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber gesagt haben solle, dass er sich das Leben nehmen wolle und vorher noch andere Personen zu Schaden kommen würden (E-Mail von K.________ an L.________ bzw. M.________ vom 2. April 2024). Mit Entscheid vom 12. März