und F.________ das Verhalten des Vaters nicht mehr und wollten nicht mehr bei ihm leben. Insbesondere wird darin auch der von D.________ geschilderte Vorfall vom 13. Februar 2024 erwähnt, als E.________ vom Beschwerdeführer geschlagen und gewürgt worden sein soll (Rechenschaftsbericht vom 8. Februar 2024, S. 5; vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB vom 16. Februar 2024). Einer weiteren E-Mail der Beiständin an die KESB vom 11. März 2024 kann entnommen werden, dass sich E.________ telefonisch gemeldet habe, da sie befürchte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe habe. Sie wisse, dass er eine besitze, da sie diese einmal gesehen habe.