S. 4 und 5). Daraufhin wurde am 3. September 2021 eine Beistandschaft für E.________ und F.________ angeordnet (Entscheid der KESB vom 3. September 2021). Mit Rechenschaftsbericht vom 8. Februar 2024 beantragte die Beiständin der Töchter, es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschwerdeführers über E.________ und F.________ aufzuheben und die beiden an einem geeigneten Ort zu platzieren, wobei dem Vater der Aufenthaltsort nicht mitgeteilt werden solle. Als Begründung führte sie aus, dass sich die Situation der Töchter verschärft habe und mit dem Verhalten des Vaters neue Gefährdungssituationen hinzugekommen seien. Zudem tolerierten E.________ und F.________