6 stützt. Diesen kann entnommen werden, dass E.________ bereits im Oktober 2020 mit ihrem Halbbruder bei der KESB erschienen war und angegeben hatte, vom Beschwerdeführer geohrfeigt worden zu sein, weshalb sie nicht zu diesem zurückgehen wolle (Aktennotiz KESB vom 26. Oktober 2020, Notizendetail, S. 4). Daraufhin machte der älteste Sohn des Beschwerdeführers, J.________, im November 2020 nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei. Er gab an, dass er sich um seine jüngeren Schwestern, E.________ und F.________, Sorgen mache.