_ vom 17. April 2024, Z. 565- 581). Nicht näher ausgeführt und daher auch nicht nachvollziehbar erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Vorwürfe übertrieben und daher nicht glaubhaft seien. Die Aussagen von D.________ wirken insgesamt frei erzählt, detailreich und erlebt. Offensichtliche Lügensignale sind keine zu erkennen. 6.5.2 Die Aussagen von D.________ und das von ihr beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers werden zudem von den KESB-Unterlagen, welche die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 eingereicht hat, weitgehend ge-