Ihre anlässlich der beiden Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend überein und es finden sich keine bedeutenden Widersprüche. Insbesondere trifft es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass sie den Vorwurf der Vergewaltigung erst in der zweiten Einvernahme erhoben hatte. So gab sie bereits bei der Einvernahme vom 17. April 2024 an, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben und sich nicht dagegen habe wehren können (Einvernahme D.________ vom 17. April 2024, Z. 565- 581).