Es kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E.6.3 hiervor) und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 6.5.1 D.________ wurde am 17. April 2024 und am 1. Mai 2024 einvernommen. Für die detaillierten Aussagen kann auf die entsprechenden Einvernahmeprotokolle verwiesen werden. Ihre anlässlich der beiden Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend überein und es finden sich keine bedeutenden Widersprüche.