___ erklärt. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorliegen, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Dies ergibt sich derzeit hauptsächlich aus den summarisch gewürdigten Aussagen von D.________, welche durch die eingereichten KESB-Unterlagen gestützt werden und insgesamt glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Es kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E.6.3 hiervor) und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.