In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt treffe es nicht zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ausweichend und oberflächlich seien. Vielmehr habe er den Sachverhalt bestritten, was ihm nicht vorgeworfen werden dürfe. Es treffe ebenfalls nicht zu, wenn die Vorinstanz feststelle, dass er zugegeben habe, Drohungen ausgesprochen zu haben. Dies gehe nicht aus den Akten hervor. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht nur mit Gegenanschuldigungen geantwortet, sondern seine Probleme mit D.________ erklärt.