Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt versucht zu leugnen, dass es in der Vergangenheit Probleme mit seiner Frau gegeben habe – insbesondere die zwei Seitensprünge – und er diese in seiner Einvernahme detailliert erläutert habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 188-190). Zum Vorwurf der Vergewaltigung habe er angegeben, dass er mit seinem Arbeitspensum von 100% oft zu müde gewesen sei, um mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr zu haben, was verständlich und glaubhaft sei.