5 fänden sich zudem teilweise Widersprüche zwischen ihren Aussagen und ihrem Verhalten, was gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Die Vorwürfe betreffend die sexuellen Übergriffe seien zudem übertrieben. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt versucht zu leugnen, dass es in der Vergangenheit Probleme mit seiner Frau gegeben habe – insbesondere die zwei Seitensprünge – und er diese in seiner Einvernahme detailliert erläutert habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 188-190).