Entsprechend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass nach einer summarischen Prüfung die Aussagen des Beschuldigten nicht offensichtlich glaubhaft sind. Gestützt auf die Aussagen des Opfers, den Entscheid der KESB vom 28.03.2024 und die weiteren polizeilichen Erkenntnisse (insb. Fachstelle Opferschutz) liegen demnach derzeit hinreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte sich der Vergewaltigung, mehrfachen qualifiziert einfachen Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung schuldig gemacht haben könnte.