Einerseits gibt der Beschuldigte zu, Drohungen ausgesprochen zu haben (ebd., Rz, 158, 797), ohne im Verlauf der Einvernahme aber jemals konkret werden zu können. Es folgen auch immer gleich Gegenbeschuldigungen gegenüber der Ehefrau (ebd., Rz. 792) und der Familie (ebd., Rz. 801). Schlussendlich gibt der Beschuldigte zu, dass er Gewalt zum Nachteil seiner Tochter angewendet habe, indem er ihr die flache Hand aufs Gesicht legte und eine Stossbewegung nach hinten machte (ebd., Rz. 920, 985 f.). Entsprechend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass nach einer summarischen Prüfung die Aussagen des Beschuldigten nicht offensichtlich glaubhaft sind.