310, 322, 351, 374). Dabei fallen keine Aussagen, die authentisch und erlebt wirken würden, weshalb seine Aussagen nicht offensichtlich als glaubhafter erscheinen. Im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt gibt der Beschuldigte zu, dass es sein könne, dass er seine Ehefrau geschlagen habe (ebd., Rz. 596 f.). Weiter bleiben die Aussagen zum Vorwurf der häuslichen Gewalt oberflächlich und ausweichend, so verweist der Beschuldigte jeweils auf die erfolgreiche Ausbildung seiner Kinder (ebd., Rz. 632 f., Rz, 663 f.), wirft der Ehefrau ihr Verhalten vor (ebd., Rz.