Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte gestützt auf die Aussagen von D.________ und des Beschwerdeführers sowie den Entscheid der KESB vom 28. März 2024 und die weiteren polizeilichen Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht und begründete ihn wie folgt: Der Beschuldigte bestreitet die beschriebenen Hauptvorwürfe. In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung/der sexuellen Handlungen zielen die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Anzeigerin bzw. dreht er den Sachverhalt um.