(geb. 9. Februar 2008), durch die KESB aus der Obhut des Beschwerdeführers genommen und verdeckt platziert worden seien. In der Folge habe die Fachstelle Opferschutz der Polizei in Erfahrung bringen können, dass der Aufenthaltsort der Kinder dem Beschwerdeführer durch die KESB eröffnet worden sei, wobei diesem auch die Lehrbetriebe und Berufsschulen bekannt seien. Deshalb sei dieser mit Entscheid der KESB vom 28. März 2024 unter Strafandrohung angewiesen worden, die Kinder weder an ihrem Arbeitsort noch in der Schule noch an ihrem neuen Wohnort aufzusuchen. Am 17. April 2024 habe D.___