4. Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft ist sachverhaltsmässig zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Bern am 12. März 2024 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (nachfolgend: KESB) informiert worden war, dass die gemeinsamen Kinder der getrennten Eheleute A.________ und D.________, E.________ (geb. 8. August 2006) und F.________ (geb. 9. Februar 2008), durch die KESB aus der Obhut des Beschwerdeführers genommen und verdeckt platziert worden seien.