Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Mai 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Mai 2024 – unter Beilage diverser neuen Aktenstücke – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.