Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 197 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), qua- lifizierter einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), wie- derholter Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Mai 2024 (ARR 24 79) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter der Verfahrens- nummer BJS 24 9312 ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, wie- derholten Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vor- instanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 4. Mai 2024 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 1. August 2024 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Mai 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Annuler la décision du 4 mai 2024 du Tribunal régional des mesures de contrainte du Jura bernois-Seeland (ARR 24 79) et libérer immédiatement le recourant. 2. Subsidiarement : Annluer la décision du 4 mai 2024 du Tribunal régional des mesures de contrainte du Jura bernois-Seeland (ARR 24 79) et ordonner en lieu et place de la détention provisoire des mesures de substitution à dire de justice à l’encontre du recourant, notamment : a) Interdiction de prendre contact de quelque manière que ce soit avec D.________ ainsi que E.________ et F.________; b) Interdiction de s’approcher à moins de 100 mètres de D.________ ainsi que de E.________ et F.________ ; c) Interdiction de s’approcher à moins de 100 mètres du domicile, du lieu de travail / de l’école de D.________ ainsi que de E.________ et F.________. 3. Encore plus subsidiairement: Annuler la décision du 4 mai 2024 du Tribunal régional des mesures de contrainte du Jura bernois-Seeland (ARR 24 79) et limiter la détention provisoire à un mois au maximum. - sous suite des frais et dépenses - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Mai 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Mai 2024 – unter Beilage diverser neuen Aktenstücke – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- 2 troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Beizugsakten der KESB Biel - Schreiben der Staatsanwaltschaft an den FPD vom 6. Mai 2024 - Schreiben der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwältin G.________ vom 7. Mai 2024 - Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Parteien vom 13. Mai 2024 - Schreiben von Rechtsanwältin B.________ vom 17. Mai 2024, samt Frister- streckung Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das recht- liche Gehör gewahrt ist. 4. Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft ist sachverhaltsmässig zu ent- nehmen, dass die Kantonspolizei Bern am 12. März 2024 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (nachfolgend: KESB) informiert worden war, dass die gemeinsamen Kinder der getrennten Eheleute A.________ und D.________, E.________ (geb. 8. August 2006) und F.________ (geb. 9. Februar 2008), durch die KESB aus der Obhut des Beschwerdeführers genommen und verdeckt platziert worden seien. In der Folge habe die Fachstelle Opferschutz der Polizei in Erfahrung bringen können, dass der Aufenthaltsort der Kinder dem Be- schwerdeführer durch die KESB eröffnet worden sei, wobei diesem auch die Lehr- betriebe und Berufsschulen bekannt seien. Deshalb sei dieser mit Entscheid der KESB vom 28. März 2024 unter Strafandrohung angewiesen worden, die Kinder weder an ihrem Arbeitsort noch in der Schule noch an ihrem neuen Wohnort aufzu- suchen. Am 17. April 2024 habe D.________ Strafanzeige gegen den Beschwerde- führer erstattet und werfe ihm vor, er habe sie in den Jahren 2017 bis 2020 an der H.________ (Adresse) sowie im Februar 2024 an der I.________ (Adresse) mehr- fach durch Gewalt und Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. In diesem Zeitraum sei er täglich zu ihr gekommen, habe Sextabletten genommen und sie mehrmals pro Nacht vergewaltigt. Weiter habe er sie im selben Zeitraum und im April 2021 mehrfach an der H.________ (Adresse) geschlagen und getre- ten. Dabei habe er sie auch mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. Im Sep- tember 2020 habe er sie mit einem Sackmesser im Gesicht, an der Lippe und an der Stirn sowie insbesondere am Ohr geschnitten und ihr eine 5cm lange Wunde zugefügt. In den Jahren 2016 bis 2018 habe er sie im Alltag und bei der Arbeit da- 3 zu gezwungen, eine versteckte Kamera zu tragen, damit er ihre sozialen Kontakte habe überprüfen können. Zum selben Zweck habe er auch eine App auf ihrem Mo- biltelefon installiert. Weiter habe er sie im Herbst 2020 dazu gezwungen, ihren Aus- länderausweis beim Migrationsdienst abzugeben und nach P.________ (Land) auszureisen. Er habe ihr zudem mehrfach mit dem Tode gedroht. Dabei habe er insbesondere in den Jahren 2017 bis 2020 und im Jahr 2024 damit gedroht, dass er sie, ihren Bruder und ihre Familie oder sie zusammen mit ihren Töchtern töten werde. Am Abend des 12. Februar 2024 habe er ausserdem die gemeinsame Tochter E.________ am Gesicht geschlagen und gewürgt. Zurzeit befänden sich D.________, E.________ und F.________ in einer Schutzeinrichtung. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht (nachfolgend: E. 6) als auch die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Kollusionsgefahr (E. 7 hiernach) sowie die Verhältnismässigkeit der auf eine Dauer von drei Monaten an- geordneten Untersuchungshaft (nachfolgend E. 8). 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringen- den Tatverdachts – im Gegensatz zum Sachgericht – keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einher- gehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine einge- hende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungs- gebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tat- verdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Zu Beginn 4 der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Basiert der dringende Tatverdacht – wie vorliegend – überwiegend auf den Aussagen des Opfers und werden dessen Aussagen von der beschuldigten Person bestritten (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), so nimmt das Haftgericht eine summarische Würdigung der Aussagen vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte gestützt auf die Aussagen von D.________ und des Beschwerdeführers sowie den Entscheid der KESB vom 28. März 2024 und die weiteren polizeilichen Erkenntnisse den dringenden Tatver- dacht und begründete ihn wie folgt: Der Beschuldigte bestreitet die beschriebenen Hauptvorwürfe. In Bezug auf den Vorwurf der Verge- waltigung/der sexuellen Handlungen zielen die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Anzeigerin bzw. dreht er den Sachverhalt um. So wirft er der Anzeigerin vor, dass sie im Rahmen ihrer Arbeitsstelle einen jungen Mann sexuell genötigt habe (Protokoll Einvernahme vom 02.05.2024, Rz. 689, 932 ff.,). Weiter bringt der Beschuldigte vor, dass nicht er seine Ehefrau sexuell genötigt habe, sondern dass dies umgekehrt der Fall war (ebd., Rz. 310, 322, 351, 374). Da- bei fallen keine Aussagen, die authentisch und erlebt wirken würden, weshalb seine Aussagen nicht offensichtlich als glaubhafter erscheinen. Im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt gibt der Be- schuldigte zu, dass es sein könne, dass er seine Ehefrau geschlagen habe (ebd., Rz. 596 f.). Weiter bleiben die Aussagen zum Vorwurf der häuslichen Gewalt oberflächlich und ausweichend, so verweist der Beschuldigte jeweils auf die erfolgreiche Ausbildung seiner Kinder (ebd., Rz. 632 f., Rz, 663 f.), wirft der Ehefrau ihr Verhalten vor (ebd., Rz. 636 f.). Auch in Bezug auf den angeblichen Vorfall mit der Videoaufnahme werden nur vage Äusserungen mit blossem Verweis auf die Kinder vorgebracht (ebd., Rz. 688, 695, 698.) bzw. weicht der Beschuldigte schlussendlich der Frage nur noch aus (ebd. Rz. 705 ff.). Zudem lässt sich ein ähnliches Aussageverhalten im Hinblick auf den Vorwurf der Dro- hungen ersehen: Einerseits gibt der Beschuldigte zu, Drohungen ausgesprochen zu haben (ebd., Rz, 158, 797), ohne im Verlauf der Einvernahme aber jemals konkret werden zu können. Es folgen auch immer gleich Gegenbeschuldigungen gegenüber der Ehefrau (ebd., Rz. 792) und der Familie (ebd., Rz. 801). Schlussendlich gibt der Beschuldigte zu, dass er Gewalt zum Nachteil seiner Tochter ange- wendet habe, indem er ihr die flache Hand aufs Gesicht legte und eine Stossbewegung nach hinten machte (ebd., Rz. 920, 985 f.). Entsprechend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass nach ei- ner summarischen Prüfung die Aussagen des Beschuldigten nicht offensichtlich glaubhaft sind. Ge- stützt auf die Aussagen des Opfers, den Entscheid der KESB vom 28.03.2024 und die weiteren poli- zeilichen Erkenntnisse (insb. Fachstelle Opferschutz) liegen demnach derzeit hinreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte sich der Vergewaltigung, mehrfachen qualifiziert ein- fachen Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfache Dro- hung und mehrfache Nötigung schuldig gemacht haben könnte. Dabei handelt es überwiegend um Verbrechen und Vergehen. Ein dringender Tatverdacht ist daher diesbezüglich zu bejahen. 6.4 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen von D.________ nicht glaubhafter seien als seine eigenen Aussagen. Es gebe kei- ne konkreten Anhaltspunkte, welche die Aussagen von D.________ stützten. Es 5 fänden sich zudem teilweise Widersprüche zwischen ihren Aussagen und ihrem Verhalten, was gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Die Vorwürfe betreffend die se- xuellen Übergriffe seien zudem übertrieben. Der Beschwerdeführer habe zu kei- nem Zeitpunkt versucht zu leugnen, dass es in der Vergangenheit Probleme mit seiner Frau gegeben habe – insbesondere die zwei Seitensprünge – und er diese in seiner Einvernahme detailliert erläutert habe (Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 2. Mai 2024, Z. 188-190). Zum Vorwurf der Vergewaltigung habe er an- gegeben, dass er mit seinem Arbeitspensum von 100% oft zu müde gewesen sei, um mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr zu haben, was verständlich und glaub- haft sei. Er habe dabei gedacht, dass er seine Frau nicht zufriedenstellen könne, weshalb er angenommen habe, dass sie sich einen anderen gesucht habe. Eine solche Aussage könne als authentisch und gelebt bezeichnet werden. In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt treffe es nicht zu, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers ausweichend und oberflächlich seien. Vielmehr habe er den Sachverhalt bestritten, was ihm nicht vorgeworfen werden dürfe. Es treffe ebenfalls nicht zu, wenn die Vorinstanz feststelle, dass er zugegeben habe, Drohungen aus- gesprochen zu haben. Dies gehe nicht aus den Akten hervor. Weiter habe der Be- schwerdeführer nicht nur mit Gegenanschuldigungen geantwortet, sondern seine Probleme mit D.________ erklärt. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass derzeit genügend konkrete Verdachtsmo- mente gegen den Beschwerdeführer vorliegen, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Dies ergibt sich derzeit hauptsächlich aus den summarisch gewürdigten Aussagen von D.________, welche durch die eingereichten KESB-Unterlagen ge- stützt werden und insgesamt glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdefüh- rers. Es kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts (E.6.3 hiervor) und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ergänzend kann Folgen- des festgehalten werden: 6.5.1 D.________ wurde am 17. April 2024 und am 1. Mai 2024 einvernommen. Für die detaillierten Aussagen kann auf die entsprechenden Einvernahmeprotokolle ver- wiesen werden. Ihre anlässlich der beiden Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend überein und es finden sich keine bedeutenden Widersprüche. Insbesondere trifft es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass sie den Vor- wurf der Vergewaltigung erst in der zweiten Einvernahme erhoben hatte. So gab sie bereits bei der Einvernahme vom 17. April 2024 an, gegen ihren Willen Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben und sich nicht dage- gen habe wehren können (Einvernahme D.________ vom 17. April 2024, Z. 565- 581). Nicht näher ausgeführt und daher auch nicht nachvollziehbar erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Vorwürfe übertrieben und daher nicht glaubhaft seien. Die Aussagen von D.________ wirken insgesamt frei erzählt, detailreich und erlebt. Offensichtliche Lügensignale sind keine zu erkennen. 6.5.2 Die Aussagen von D.________ und das von ihr beschriebene Verhalten des Be- schwerdeführers werden zudem von den KESB-Unterlagen, welche die Staatsan- waltschaft mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 eingereicht hat, weitgehend ge- 6 stützt. Diesen kann entnommen werden, dass E.________ bereits im Oktober 2020 mit ihrem Halbbruder bei der KESB erschienen war und angegeben hatte, vom Be- schwerdeführer geohrfeigt worden zu sein, weshalb sie nicht zu diesem zurückge- hen wolle (Aktennotiz KESB vom 26. Oktober 2020, Notizendetail, S. 4). Daraufhin machte der älteste Sohn des Beschwerdeführers, J.________, im November 2020 nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei. Er gab an, dass er sich um seine jüngeren Schwestern, E.________ und F.________, Sorgen mache. Im Mai 2021 meldete sich wiederum D.________ bei der KESB und gab an, dass auch sie sich Sorgen um ihre Töchter mache (Selbst- meldung an die KESB von D.________ vom 4. Mai 2021). Im vertraulichen Ab- klärungsbericht für die Kindesschutzbehörde vom 16. August 2021 wurde weiter festgehalten, dass E.________ angegeben habe, dass sie vor dem Beschwerde- führer Angst habe. Sie gab an, dass ihre Verwandten väterlicherseits (Onkel, Cou- sins, Grossvater) und der Beschwerdeführer aggressive Personen seien. Er habe ihre Mutter während der Ehe geschlagen, was sie und ihre Schwester mitbekom- men hätten. Sie befürchte deshalb, dass er das auch mit ihnen machen könnte, würde sie sich ihm widersetzen. Behördliche Anordnungen beeindruckten ihn nicht. Sie sehe keine andere Möglichkeit als «das Spiel mitzuspielen bis sie und ihre Schwester volljährig sind». Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung spontan und ungefragt gegenüber der KESB äusserte, dass er weder seiner Ex-Frau noch seinen Kindern etwas an- tue, da er sonst ins Gefängnis kommen würde (vertraulicher Abklärungsbericht vom 16. August 2021. S. 4 und 5). Daraufhin wurde am 3. September 2021 eine Bei- standschaft für E.________ und F.________ angeordnet (Entscheid der KESB vom 3. September 2021). Mit Rechenschaftsbericht vom 8. Februar 2024 beantragte die Beiständin der Töchter, es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschwerde- führers über E.________ und F.________ aufzuheben und die beiden an einem geeigneten Ort zu platzieren, wobei dem Vater der Aufenthaltsort nicht mitgeteilt werden solle. Als Begründung führte sie aus, dass sich die Situation der Töchter verschärft habe und mit dem Verhalten des Vaters neue Gefährdungssituationen hinzugekommen seien. Zudem tolerierten E.________ und F.________ das Ver- halten des Vaters nicht mehr und wollten nicht mehr bei ihm leben. Insbesondere wird darin auch der von D.________ geschilderte Vorfall vom 13. Februar 2024 er- wähnt, als E.________ vom Beschwerdeführer geschlagen und gewürgt worden sein soll (Rechenschaftsbericht vom 8. Februar 2024, S. 5; vgl. E-Mail der Beistän- din an die KESB vom 16. Februar 2024). Einer weiteren E-Mail der Beiständin an die KESB vom 11. März 2024 kann entnommen werden, dass sich E.________ te- lefonisch gemeldet habe, da sie befürchte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe habe. Sie wisse, dass er eine besitze, da sie diese einmal gesehen habe. Sie wisse aber nicht, ob die Waffe in der Wohnung oder im Haus in P.________ (Land) sei. Ferner kann den E-Mails entnommen werden, dass auch die Aussage von D.________ in den Akten dokumentiert wurde, wonach ihre Schwägerin (Schwes- ter des Beschwerdeführers) ihr mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ihr ge- genüber gesagt haben solle, dass er sich das Leben nehmen wolle und vorher noch andere Personen zu Schaden kommen würden (E-Mail von K.________ an L.________ bzw. M.________ vom 2. April 2024). Mit Entscheid vom 12. März 7 2024 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und F.________ vorsorglich entzogen. In diesem wird unter an- derem festgehalten, dass E.________ und F.________ aus Angst, alle in Gefahr zu bringen, es ablehnten, bei ihrer Mutter zu wohnen. Weiter habe der Beschwer- deführer sie durch Gewalt und Drohung dazu gezwungen, öffentlich zu äussern, die Mutter nicht sehen zu wollen (Entscheid des KESB vom 12. März 2024, E. 5). 6.5.3 Die Erkenntnisse aus den eingereichten KESB-Unterlagen unterstützen weitge- hend die Aussagen von D.________. Insbesondere untermauern sie das von D.________ beschriebene aggressive Verhalten gegenüber der Familie. Zudem erscheinen dadurch auch die Aussagen nachvollziehbar, wonach sich D.________ unter anderem erst dazu durchgerungen habe, Strafanzeige zu erstatten, nachdem sich ihre Kinder nicht mehr beim Beschwerdeführer befunden hätten, da dieser sie jeweils mit den Töchtern bedroht habe (Einvernahme von D.________ vom 1. Mai 2024, Z.728 ff.). Wenn sie aus Angst um die Töchter dem Willen des Beschwerde- führers nachgekommen sein sollte und sich mit der Obhutsregelung der gemein- samen Kinder einverstanden erklärt hatte, kann ihr das auch nicht vorgeworfen werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist darin kein Widerspruch zu er- kennen. Zudem ist D.________ nicht anzulasten, dass sie sich bezüglich Schutz- massnahmen nicht vorher an ihre Anwältin gewandt hatte, zumal sie direkt nach ih- rer Rückkehr aus P.________(Land) im November 2020 mit der KESB Kontakt aufgenommen und sich in eine Schutzeinrichtung begeben hatte (Aktennotiz KESB vom 11. November 2020, Notizendetail, S.3). Nach dem Gesagten sind derzeit kei- ne Hinweise ersichtlich, wonach an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ offensichtlich gezweifelt werden müsste. 6.5.4 Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschwerdeführers. Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen teilweise eingestanden hat bzw. nicht ausschliesst, Drohungen gegenüber D.________ ausgesprochen zu haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 180; 797). Es kann dem Beschwerdefüh- rer insoweit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Sachverhalt diesbe- züglich unrichtig festgestellt worden sei. Im Weiteren werden die Tatvorwürfe vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten. Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts stellte dieses zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers voller Gegenanschuldi- gungen sind und er vorwiegend ausweichende Antworten gab (vgl. E.6.3 hiervor). Anders als der Beschwerdeführer meint, gelingt es ihm gerade nicht – auch nicht auf Nachfrage hin –, detaillierte Angaben zu gewissen Vorfällen zu geben, welche einfach zu erklären wären (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 150 ff., 687 ff.). Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass seine Aussage «verständlich und glaubhaft» sei, wonach er nicht mit D.________ gegen ihren Willen Geschlechts- verkehr gehabt habe und er vielmehr den Geschlechtsverkehr habe ablehnen müs- sen, weil er 100% arbeite und zu müde gewesen sei (Einvernahme des Beschwer- deführers vom 2. Mai 2024, Z, 310 ff.). Es handelt sich dabei vermutungsweise eher um eine reine Schutzbehauptung. Zudem versucht er durchgehend, seine Be- 8 ziehung mit seinen Töchtern zu beschönigen, obwohl ihm mit Entscheid vom 28. März 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und F.________ entzogen worden ist und ihm verboten wurde, diese aufzusuchen. Mit Blick auf die KESB-Unterlagen (E. 6.5.2 hiervor) erscheinen seine Aussagen, ins- besondere bezüglich der Beziehung mit seinen Töchtern, wenig glaubhaft. Dass sich – wie die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag festhält – das zumin- dest dominante Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber D.________ in sei- nen Aussagen widerspiegelt, zeigt sich auch in seinen Aussagen gegenüber der KESB. So hielt die Beiständin der Töchter in einem Bericht fest, dass der Be- schwerdeführer den Anschein mache, als ob er «nicht im jetzigen Jahrhundert le- be» und seine Ehefrau «als sein Eigentum ansehe, über das er kommandiert und befiehlt» (vertraulicher Abklärungsbericht für die Kindeschutzbehörde vom 16. Au- gust 2021, S. 6; Telefonnotiz KESB vom 30. Oktober 2020). Insgesamt erweckt der Beschwerdeführer so den Eindruck, dass er an einem traditionellen – und veralte- ten – Frauenbild festhält, in welchem die Rolle der Frau hauptsächlich darin be- steht, den Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, Z. 152 f.; Z.197; Z. 690 f.). Dadurch wer- den die Aussagen von D.________ betreffend das Verhalten des Beschwerdefüh- rers ihr gegenüber bestärkt. Schliesslich sind weder den Akten noch der Be- schwerde allfällig entlastende Beweise zu entnehmen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermögen. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit weniger glaubhaft als diejenigen von D.________. 6.6 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung zum Nachteil von D.________ so- wie der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.________ derzeit zu bejahen. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr und begründet diesen wie folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass in diesem Stadium der Untersuchung auch an die Begründung des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr noch keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Wie bereits hiervor ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine klassische «Aussage-gegen- Aussage»-Konstellation, weshalb den Aussagen der direktbeteiligten Personen voraussichtlich ent- scheidende Bedeutung zukommen werden. Die noch vorzunehmenden Beweismassnahmen unterlie- gen notorischerweise einer hohen Kollusionsanfälligkeit, was klar für die Annahme von Kollusionsge- fahr spricht. Hier sei auch zu erwähnen, dass das durch die Staatsanwaltschaft bemerkte herrschsüchtige und übergriffige Verhalten zwar per se nicht strafrechtlich relevant ist, doch in die Be- urteilung über die Einflussgefahr herangezogen werden muss. Durch das (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten ergibt sich fast schon offensichtlich einen hierarchischen Anspruch des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. Auch wenn der Beschuldigte bis anhin die Massnahmen der KESB eingehalten habe, verändert sich die Interessenlage in Anbetracht eines Strafverfahrens doch erheblich. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau wie auch die Kinder durchaus durch den Beschuldigten beeinflussen lassen könnten. Aufgrund dieser Umstände ist 9 (mindestens) bis zur parteiöffentlichen Befragung sämtlicher Beteiligter das Vorliegen von Kollusions- gefahr zu bejahen. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorbringe, welche die Kollu- sionsgefahr begründeten, sondern automatisch Kollusionsgefahr annehme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation irrelevant und kein konkretes Element, welches die Gefahr der Kollu- sion zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2008 vom 13. März 2008, E.5.4.1). Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei anhand des Einzelfalles zu beurteilen und könne nicht einfach angenommen werden, wenn Beweise bekann- termassen einer hohen Kollusionsgefahr unterlägen. Die Vorinstanz habe es unter- lassen, eine vollständige und detaillierte Analyse der mit dem Beschwerdeführer verbundenen Kriterien vorzunehmen. 7.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 vor, dass die delegierten Einvernahmen der Töchter (unter Gewährung der Teilnahmerechte der Parteivertreter) auf den 24. Mai 2024 angesetzt worden seien. Die parteiöffent- liche Einvernahme von D.________ werde zeitnah nach Eingang ihres noch ausstehenden schriftlichen Berichts erfolgen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2024). Zudem seien die übrigen Kinder des Beschuldigten zu befragen. Bis zur Durchführung dieser Einvernahmen sei die Aufrechterhaltung der Untersu- chungshaft aufgrund der Kollusionsgefahr erforderlich. 7.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönli- che Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. No- vember 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 7.5 10 7.5.1 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass im vorliegend frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehen, wobei keine all- zu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmen- gerichts und der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen. 7.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auch wenn die Staatsanwaltschaft die parteiöffentli- chen Einvernahmen von E.________ und F.________ zwischenzeitlich auf den 24. Mai 2024 angesetzt hat, die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. In Anbe- tracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, erscheint es nach wie vor gerechtfertigt, die noch ausstehende parteiöffentliche Befragung von D.________ durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ihre Aussa- gen zu beeinflussen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach keine Beein- flussung möglich sei, weil sich D.________ in einer Schutzeinrichtung befinde und nicht zur Arbeit gehe, überzeugt nicht, zumal eine Beeinflussung nicht nur über den persönlichen Kontakt erfolgen muss (vgl. 8.3.2 hiernach). So hat der Beschwerde- führer – wie er selbst zugibt – bereits vor seiner Verhaftung versucht, D.________ mehrmals telefonisch zu erreichen, womit ihm die Kontaktaufnahme zu ihr insoweit durchaus möglich ist. Es kann ausserdem nicht sein, dass von D.________ zu er- warten wäre, zur Bannung der Kollusionsgefahr ihre Arbeit weiterhin nicht aufzusu- chen. Dies gilt auch gegenüber E.________ und F.________, welche sich bisher in einer dem Beschwerdeführer sogar bekannten Schutzeinrichtung befinden. Weiter plant die Staatsanwaltschaft die Befragungen der beiden erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers, J.________ und N.________. Da diese mehrheitlich von D.________ grossgezogen worden und in der gemeinsamen Familienwohnung aufgewachsen sind und offenbar in die Vorfälle betreffend E.________ involviert waren, dürften ihre Aussagen ebenfalls kollusionsgefährdet sein. So machte J.________ im November 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei, worauf- hin N.________ E.________ und F.________ vorläufig bei sich aufgenommen hat- te (Gefährdungsmeldung vom 6 November 2020). 7.5.3 Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist ebenfalls zu bejahen. Wie die Vorinstanz ausführt, ergibt sich insbesondere aus dem (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers, was für eine Macht er über sei- ne Familie ausüben kann. Auch wenn er bestreitet, sich dominant und übergriffig zu verhalten sowie einen angeblich hierarchischen Anspruch gegenüber seiner Frau und seinen Kindern zu haben, geht auch die Beschwerdekammer anhand der vor- liegenden Akten und Aussagen davon aus, dass er durchaus in der Lage ist, seine Familienmitglieder zu seinen Gunsten zu beeinflussen und massiv unter Druck zu setzen. Dass er sich bis anhin kooperativ verhalten und Zugang zu seinem Mobilte- lefon gewährt hat, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass er sich strikt an die Massnahmen der KESB gehalten, obwohl er den Aufenthaltsort seiner Töchter ge- kannt habe und daher nicht befürchtet werden müsse, dass er Kontakt mit seinen Töchtern aufnehmen werde, lässt die Kollusionsgefahr nicht entfallen. Die im lau- 11 fenden Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Mit Blick auf die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktion (vgl. Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren; Art. 129 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; StGB Art. 123 Ziff. 2 StGB; Art. 180 Abs. 2 StGB und Art. 181 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und der zu erwartenden obligatorischen Landesverweisung muss daher von einem grossen bzw. gesteigerten Interesse des Beschwerdeführers an der Be- einflussung der Opfer bzw. Drittpersonen ausgegangen werden. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass er bereits früher E.________ und F.________ da- zu gebracht haben soll, öffentlich zu äussern, dass sie ihre Mutter nicht sehen wol- len. Aus Angst vor der Unberechenbarkeit des Vaters hätten sie es abgelehnt, öf- fentlich kundzutun, dass dies nicht zutrifft und sie in Wahrheit ihre Mutter möglichst oft sehen wollten (vgl. Rechenschaftsbericht vom 8. Februar 2024, Punkt 4.1; Ent- scheid der KESB vom 12. März 2024, E.I.2). 7.6 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf D.________ sowie seine Kinder einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kol- lusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen – von der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag aufgeführten – Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr, der Fluchtgefahr und der Ausführungsgefahr gegeben sind, kann angesichts dessen – gleichermas- sen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.5, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). 8. 8.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Mai 2024 festgenommen. Die Untersuchungs- haft wurde für drei Monate, bis zum 1. August 2024, angeordnet. Ohne dem Sach- gericht vorgreifen zu wollen, ist angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als drei Monaten zu rechnen. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er macht geltend, dass der Kollusionsgefahr mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend D.________, E.________ und 12 F.________ begegnet werden könne, zumal sie sich in entsprechenden Schutzein- richtungen befänden und vom dortigen Personal genügend beschützt würden. 8.3.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kollusionsgefahr nicht nur in Bezug auf D.________ und die beiden jüngeren Töchter, sondern auch auf seine beiden an- deren Kinder, J.________ und N.________, besteht. Ein Kontakt- und Rayonverbot zu D.________ und den beiden jüngeren Töchtern allein wäre daher nicht geeig- net, der Kollusionsgefahr ganzheitlich zu begegnen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer via Dritte oder durch elektronische Medien nach wie vor Kontakt aufnehme könnte und die Strafverfolgungsbehörden erst davon Kennt- nis erhielten, wenn die Kontaktnahme und allfällige Kollisionshandlungen bereits erfolgt wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich D.________ und die Töchter in einer Schutzeinrichtung befinden. Hinzu kommt, dass dem Be- schwerdeführer bekannt ist, in welcher Institution sich die Kinder aufhalten. Bei ei- ner Freilassung und Verfügung von Ersatzmassnahmen müssten diese unter Um- ständen wiederum verdeckt untergebracht werden, was eine enorme Belastung darstellen würde, zumal sie die Schule und Arbeitsstelle nicht mehr besuchen könnten. 8.3.3 Andere Ersatzmassnahmen, mit denen die Kollusionsgefahr hinreichend gebannt werden könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 8.4 Schliesslich kann auch die Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermitt- lungshandlungen nicht beanstandet werden. So hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2024 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Be- schuldigten in die Wege geleitet. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft soll das Vorabgutachten dabei innert zwei Monaten und das Vollgutachten innert vier Monaten ab Auftragserteilung vorliegen. Im Weiteren seien weitere Einver- nahmen durchzuführen (parteiöffentliche Einvernahme von D.________ und der beiden Kinder des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer mit den ent- sprechenden Ergebnissen zu konfrontieren sowie die sichergestellten elektroni- schen Geräte zu durchsuchen und auszuwerten. Demnach erweist sich die sub- eventualiter beantragte Haftdauer von nur einem Monat hinsichtlich der anstehen- den Ermittlungshandlungen eindeutig als zu kurz. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Ver- hältnismässigkeit rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Au- gust 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- 13 teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15