2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Teilentschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.