1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 49) wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, ausgerichtet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.