11 7.3 Die anwaltlich vertretene beschwerte Drittperson hat nach gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und keine entschädigungswürdige Aufwendungen geltend gemacht. Es ist ihr demnach keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: