Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens in Bezug auf die festgestellte Gehörsverletzung ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (inkl.