Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.