CHF 40'981.70 [Beschwerde]). Es rechtfertigt sich daher zusätzlich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.