7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm für die auf die Teileinstellung entfallenden Verteidigungskosten eine höhere Entschädigung von statt bislang CHF 7'750.50 neu total gerundet CHF 14'500.00 zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer selbst hat eine weitaus höhere Entschädigung gefordert (CHF 37'502.40 [korrigierte Honorarnote vom 16. Februar 2024] resp. CHF 40'981.70 [Beschwerde]).